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– von Melissa

Was heißt das denn genau?

Das Ding mit den Nutzungsrechten

Damit ihr nachvollziehen könnt, warum auf jeder unserer Rechnungen die Position „Nutzungsrechte“ auftaucht, versuchen wir in diesem Artikel den Themenkomplex herunterzubrechen. Um das ganze Ding mit den Nutzungsrechten, verstehen zu können, müssen wir jedoch zunächst einen kleinen Ausflug in die Welt des Urheberrechts unternehmen. Also holt euch eine Tasse Tee, los gehts.

Das Urheberrecht oder Wer hat’s erfunden?
Wenn wir einen neuen Auftrag bekommen, schmeißen wir unsere Gehirne an, spielen Ideen-Ping-Pong und skizzieren verschiedene Entwürfe. Das kostet Zeit und Energie, aber vor allem kreative und konzeptionelle Kompetenz. Mal eben schnell einen Text lesbar setzen oder einen Blumenstraußes illustrieren ist eine Sache, wenn Gestaltung jedoch tiefer geht (und nur das halten wir für sinnvoll!) dann passiert im stillen Kämmerlein noch etwas mehr, bis das Produkt fertig ist. Nach und nach entsteht eine »persönliche, geistige Schöpfung«, also ein gestalterisches Werk, das urheberrechtlich geschützt ist.

Wir als Designerinnen sind (und bleiben) Urheberinnen jenes Werkes, selbst wenn das Werk selbst nur auf Grund einer Beauftragung durch Dritte entstanden ist. Als Urheberinnen haben wir das Recht (a) über die Veröffentlichung des Werkes zu bestimmen, (b) als Urheberinnen des Werkes genannt und bezeichnet zu werden und (c) die Entstellung des Werkes zu verbieten. Oder wie es im Urheberrechtsgesetz steht: »Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung.«

Es schützt uns also unter anderem davor, dass unsere Designs ohne unser Wissen oder gar gegen unseren Willen verwertet werden. Ein Negativbeispiel aus der Praxis, welches leider immer wieder vorkommt: Eine Illustration wird von einer großen Modekette auf T-Shirts gedruckt und in hohen Stückzahlen verkauft, ohne dass die Illustratorin – also Urheberin – davon etwas weiß, geschweige denn ihre Zustimmung dazu gegeben hat und/oder über die Einräumung sogenannter Nutzungsrechten an dem Gewinn beteiligt wird.

Gar nicht gut! In solchen Fällen steht ein Urheberrechtsstreit an.
Aber es geht auch anders bzw. richtig.

Die Einräumung von Nutzungsrechten und deren Sinn
Damit Auftraggebende die gestalteten Ergebnisse nutzen und veröffentlichen dürfen, räumen wir ihnen als Urheberinnen gegen Honorar Nutzungsrechte an unseren Werken ein. Würden wir das nicht tun, dürften sich die Auftraggebenden die Werke nur zuhause an die Wand hängen. Das Nutzungshonorar ist abhängig von Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Mit Hilfe sogenannter Nutzungsfaktoren lässt sich der Nutzungsumfang errechnen. (Wir berufen uns auf die Nutzungsfaktoren der Illustratoren Organisation.)

Ein Beispiel: Wir gestalten für die ortsansässige Blumenstraußfarm einen illustrierten Flyer für das alljährliche Farmfest. In diesem Fall würden wir die Nutzungsrechte-Position folgendermaßen formulieren: Wir räumen den Auftraggebenden die ausschließlichen (die Gestaltung und die Illustrationen dürfen exklusiv für diesen Zweck verwendet werden und wir dürfen sie niemand anderem verkaufen), zeitlich auf sechs Monate begrenzten (dem Zeitraum in dem das Marketing für das Farmfest stattfindet) Nutzungsrechte ein, in geringem Nutzungsumfang (weil die Zielgruppe sowie die Auflage des Flyers eher klein ist) für die regionale Nutzung in Printmedien (der Flyer darf gedruckt in der Region verteilt werden, jedoch nicht online platziert).
Wenn die Illustrationen, die für den Flyer entstanden sind, zu einem späteren Zeitpunkt auch auf der Website eingesetzt werden, wird für diese Nutzung erneut ein Nutzungshonorar fällig. Viele Worte, logisches Prinzip, oder?

Gleichzeitig werden nicht nur wir als Gestalterinnen durch die Einräumung von passgenau ausformulierten Nutzungsrechten geschützt, sondern eben auch unsere Auftraggebenden:

Zahlen bitte – aber nur so viel wie nötig!
Manchmal weiß man am Anfang eines Projekts oder bei der Gründung eines Unternehmens noch gar nicht, für welchen Zweck oder in welchem Umfang ein Design genutzt werden soll. Indem wir die Nutzungsrechte in Absprache mit unseren Auftraggebenden kalkulieren, können wir auf den konkreten Bedarf eingehen und nur so viele Rechte einräumen, wie eben nötig sind. Sollte sich herausstellen, dass das Design doch in einem größeren Umfang genutzt werden soll, kalkulieren wir einfach noch einmal nach – aber eben erst dann, wenn es wirklich nötig ist. Nur in den seltensten Fällen sind uneingeschränkte Nutzungsrechte – die teuerste Form von Nutzungsrechten – erforderlich.

Deine Nutzungsrechte, dein Design
Eine dezidierte Benennung individueller Nutzungsrechte legitimiert Auftraggebende zur rechtssicheren Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Wir als Urheberinnen behalten zwar noch immer die Urheberrechte für das Design und bleiben die Eigentümerinnen des Werkes, jedoch dürfen wir – insofern eine ausschließliche Nutzung vereinbart wurde – das Design für den abgemachten Zeitraum niemand anderem anbieten oder nutzen lassen. Das Design oder die Illustration kann somit exklusiv zu deinem Alleinstellungsmerkmal werden.

So, wahrscheinlich ist eure Tasse Tee jetzt leer und euer Gehirn ganz schön voll. Aber hej, wieder ein bisschen schlauer! Die nächste komplizierte Sache ist das Ding mit der Künstlersozialabgabe, aber dazu erzählen wir euch mehr in einem anderen Artikel ...

Titelfoto: Alisa Anton via Unsplash

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